Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Leistungen der ASA erneuerbare Energien GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.
2. Angebote und Finanzierungsvorbehalt
1. Die Angebote der ASA erneuerbare Energien GmbH sind freibleibend und für die ASA erneuerbare Energien GmbH nur bindend, sofern sie vom Geschäftsführer der ASA erneuerbare Energien GmbH unterzeichnet sind. Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten. Etwaige Angaben der ASA erneuerbare Energien GmbH in Bezug auf den Ertrag der Anlage sind nicht verbindlich und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie dar.
2. Kommt ein Vertrag unter der Bedingung einer Finanzierungszusage zustande, kann sich die ASA erneuerbare Energien GmbH durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kunden vom Vertrag lösen, sofern die Finanzierungszusage nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss in schriftlicher Form vorgelegt wird. In diesem Fall zahlt der Kunde an die ASA erneuerbare Energien GmbH eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % des Bruttoangebotspreises.
3. Umfang und Durchführung der Leistungen
1. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot.
2. Maurer-, Stemm-, Fräs- und Baggerarbeiten sind im Angebotspreis nicht enthalten; sie sind bei deren Anfall gesondert zu vergüten.
Die Kosten für Zuleitungen/Anschlüsse betreffend die Energieversorgung sowie die Kosten für Stromzähler trägt der Kunde ebenso, wie sonstige vom Energieversorgungsunternehmen für den Kunden erbrachte Leistungen.
3. Die ASA erneuerbare Energien GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
4. Zahlungsbedingungen/Stundenverrechnungssätze
1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Es sind Abschlagszahlungen nach Montagefortschritt bzw. Materiallieferung fällig, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.
Sofern eine Abschlagszahlung an die Verfügbarkeit von Modulen anknüpft, bedeutet dies, dass die Module beim Lieferanten verfügbar sein müssen.
Werden fällige Abschlagszahlungen nicht geleistet, ist die ASA erneuerbare Energien GmbH berechtigt, Ihre Leistungen zurückzubehalten.
3. Das Entgelt ist innerhalb von zwei Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist die ASA erneuerbare Energie GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Kann die ASA erneuerbare Energien GmbH einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist die ASA erneuerbare Energien GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen.
4. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der ASA erneuerbare Energien GmbH gefährden, kann die ASA erneuerbare Energien GmbH die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die ASA erneuerbare Energien GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Dieselben Rechte stehen der ASA erneuerbare Energien GmbH zu, falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
7. Die Anmeldung beim Energieversorgungsunternehmen durch die ASA erneuerbare Energien Gmbh erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts.
8. Sofern nichts anderes vereinbart gelten folgende Verrechnungssätze für Regiearbeiten/zusätzliche Leistungen pro Stunde:
- Montagehelfer: 25,00 € (netto)
- Geselle: 35,00 € (netto)
- Meister: 45,00 € (netto)
- Mini-Bagger (samt Fahrer): 75,00 € (netto).
5. Voraussetzung für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
2. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
3. Soweit eine Anlagenüberwachung vertraglich vereinbart ist, schuldet die ASA erneuerbare Energien GmbH Anschlußleistungen hierfür nur bis zum beim Kunden vorhandenen Telefonanschluß (oder vergleichbarem Anschluß); die ASA erneuerbare Energien GmbH schuldet insbesondere weder Computerhard- noch -software.
4. Der Kunde gestattet der ASA erneuerbare Energien GmbH und den von der ASA erneuerbare Energien GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zu Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die ASA erneuerbare Energien GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; insofern kann ASA erneuerbare Energien GmbH einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,1 % des Bruttoangebotspreises pro Tag des Verzuges bzw. der Verletzung der Mitwirkungspflichten, maximal jedoch 10 % des Bruttoangebotspreises, verlangen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges oder der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage bzw. einzelner Komponenten hiervon auf den Kunden über.
6. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen
1. Termine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der dadurch bedingten Verzögerung. Das gilt nicht, wenn die ASA erneuerbare Energien GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der ASA erneuerbare Energien GmbH Ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und wegen Ereignissen (wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), die es der ASA erneuerbare Energien GmbH nicht nur vorrübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die ASA erneuerbare Energien GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei der von der ASA erneuerbare Energien GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
3. Die ASA erneuerbare Energien GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von ASA erneuerbare Energien GmbH zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
4. Bei reiner Materiallieferung ist der Gefahrenübergang ab den Lagern der ASA erneuerbare Energien GmbH bzw. der von der ASA erneuerbare Energien GmbH beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der ASA erneuerbare Energien GmbH gewählt. Eine Versicherung wir von der ASA erneuerbare Energien GmbH nur auf Wunsch des Käufers und gegen Erstattung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die ASA erneuerbare Energien GmbH die entsprechende Deckungsleistung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der ASA erneuerbare Energien GmbH nicht übernommen.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zu vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich die ASA erneuerbare Energien GmbH das Eigentum an den Komponenten vor.
2. Bei einer Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ASA erneuerbare Energien GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Die Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde.
3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
4. Wird die von der ASA erneuerbare Energien GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der ASA erneuerbare Energien GmbH das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die ASA erneuerbare Energien GmbH mit ihm darüber einig, dass er der ASA erneuerbare Energien GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für die ASA erneuerbare Energien GmbH verwahrt.
5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die ASA erneuerbare Energien GmbH ab. Die ASA erneuerbare Energien GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die ASA erneuerbare Energien GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung der ASA erneuerbare Energien GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der ASA erneuerbare Energien GmbH hinweisen und die ASA erneuerbare Energien GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der ASA erneuerbare Energien GmbH die im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlich Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
8. Übergabe
1. Nach Fertigstellung der Anlage durch die ASA erneuerbare Energien GmbH wird die Anlage an den Kunden übergeben. Zu diesem Zweck wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, das von beiden Vertragspartner zu unterzeichnen ist.
2. Unabhängig von Ziffer 8.1. gilt die Übergabe als erfolgt, wenn die ASA erneuerbare Energien GmbH die Fertigstellung der Anlage dem Kunden anzeigt und dieser die Anlage vorbehaltlos in Gebrauch nimmt.
9. Gewährleistung
Für Mängel haftet die ASA erneuerbare Energien GmbH wie folgt:
1. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
2. Weist die Anlage bei Übergabe einen Mangel auf, ist die ASA erneuerbare Energien GmbH zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
3. Der Kunde kann bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist Schadensersatzansprüche geltend machen oder das Entgelt mindern; der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
4. Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von von der ASA erneuerbare Energien GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
6. Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die ASA erneuerbare Energien GmbH erbringen, wird ASA erneuerbare Energien GmbH daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
10. Vertragsrücktritt
1. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt:
a. Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot der ASA erneuerbare Energien GmbH enthaltenen Einzelkomponenten soweit diese Preiserhöhungen insgesamt mindestens 3 % des ursprünglichen, bei Abgabe des angegebenen Preises bezogen auf das Gesamtangebot ausmacht.
b. Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot der ASA erneuerbare Energien GmbH enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
2. Soweit die ASA erneuerbare Energien GmbH vom Vertrag zurücktritt, hat die ASA erneuerbare Energien GmbH dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 1.a. und 1.b. vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadensersatzforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinne von Ziffer 1.b. resultieren, ausgeschlossen.
3. Sind Komponenten der Anlage aufgrund einer zeitlichen Verzögerung des Abrufs bei den Zulieferern, bedingt durch einen Zahlungsverzug des Kunden bzw. die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden, nicht mehr verfügbar, so ist die ASA erneuerbare Energien GmbH unbeschadet des Rechts, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
11. Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die ASA erneuerbare Energien GmbH den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Die Haftungsbeschränkung bzw. der -ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Soweit für die ASA erneuerbare Energien GmbH die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der ASA erneuerbare Energien GmbH.
3. Ansprüche des Kunden auf Verzugsentschädigung und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung der ASA erneuerbare Energien GmbH sind beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzuges nicht oder nicht rechtzeitig in zweckdienliche Verwendung genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
4. Bei ungerechtfertigtem/r Rücktritt/Kündigung des Kunden bzw. sonstiger durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Kunden verursachte Vertragsbeendigung ist ASA erneuerbare Energien GmbH berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistung zu verlangen, ohne Schadensnachweis jedoch pauschal 10 % des Nettoangebotspreises, wobei dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
12. Abtretung
Die ASA erneuerbare Energien GmbH ist berechtigt, ihre Rechte bzw. Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung zum Kunden abzutreten.
13. Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ASA erneuerbare Energien GmbH die installierte Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf.
14. Produktspezifische Bedingungen
Photovoltaik:
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.
Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. ASA erneuerbare Energien GmbH kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
Die ASA erneuerbare Energien GmbH bietet keine Gewähr dafür, dass die Photovoltaik-Anlage den Bestimmungen des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) entspricht; die Erfüllung der diesbezüglichen Vorgaben liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
15. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der ASA erneuerbare Energien GmbH vereinbart.
16. Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer der ASA erneuerbare Energien GmbH.
2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen diese Vertrages.









